{"id":896,"date":"2014-09-24T22:44:06","date_gmt":"2014-09-24T22:44:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kunnskap.de\/?page_id=896"},"modified":"2021-08-13T20:12:27","modified_gmt":"2021-08-13T18:12:27","slug":"auslandische-dividende-versteuern","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/prudentwater.com\/en\/auslandische-dividende-versteuern\/","title":{"rendered":"Ausl\u00e4ndische Dividende versteuern"},"content":{"rendered":"<p>Erh\u00e4lt der Aktion\u00e4r eine Dividende von einem ausl\u00e4ndischen Unternehmen oder aber auch Zinseinnahmen, so muss er diese Eink\u00fcnfte zun\u00e4chst doppelt versteuern. Auch wenn Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen mit ca. 80 L\u00e4ndern beschlossen hat, um die Steuerbelastung f\u00fcr Bundesb\u00fcrger zu reduzieren, muss der Aktion\u00e4r die Quellensteuer im Ausland bezahlen und zus\u00e4tzlich in Deutschland einen Steuersatz von mindestens 10 Prozent entrichten. Der Aktion\u00e4r kann sich hinterher die zu viel gezahlte Quellensteuer jedoch zur\u00fcckholen, eine Erstattung der Quellensteuer ist also m\u00f6glich, jedoch auch mit Aufwand verbunden. Auch wenn der Anleger einen bis dato noch nicht ausgesch\u00f6pften Freistellungsauftrag besitzt, muss er die Quellensteuer trotzdem entrichten, da die Quellensteuer im Ausland entrichtet wird, der Freistellungsauftrag jedoch vom deutschen Staat stammt.<br \/>\n<div class=\"perfect-pullquote vcard pullquote-align-full pullquote-border-placement-left\" style=\"border-color:#9cd3db !important;font-size:21px !important;\"><blockquote><p style=\"font-size:21px !important;\">Ist der Freistellungsauftrag bereits aufgebraucht, so kann vorher gezahlte Quellensteuer mit k\u00fcnftigen Dividendenzahlungen verrechnet werden, wodurch im Endeffekt die Abgeltungssteuer entf\u00e4llt oder gemindert wird.<\/p><\/blockquote><\/div><\/p>\n<h4>Quellensteuersatz liegt nicht \u00fcber 15 Prozent<\/h4>\n<p>Allgemein gilt in Deutschland die Abgeltungssteuer seit 2009. Dabei fallen 25 Prozent Steuern auf Zinsertr\u00e4ge und Dividenden sowie auf Kursgewinne an. Erh\u00e4lt der Aktion\u00e4r nun eine Dividendenzahlung oder eine Zinszahlung aus dem Ausland, so werden diese Eink\u00fcnfte bereits bei der Auszahlung mit der Quellensteuer im Ausland belegt. Liegt diese unter oder bei 15 Prozent, fallen keine zus\u00e4tzlichen Steuern f\u00fcr den Anleger an, denn dann zieht der deutsche Staat nur noch den f\u00fcr das Erreichen der 25-prozentigen Kapitalertragssteuer n\u00f6tigen Differenzbetrag ein, um die ausl\u00e4ndische Dividende zu versteuern. Liegt die ausl\u00e4ndische Quellensteuer also bei 12 Prozent, zieht der deutsche Staat noch zus\u00e4tzlich 13 Prozent ein. Liegt die ausl\u00e4ndische Quellensteuer bei 15 Prozent, zieht der deutsche Staat noch zus\u00e4tzlich 10 Prozent ein.<\/p>\n<h4>Quellensteuersatz liegt \u00fcber 15 Prozent<\/h4>\n<p>Liegt nun jedoch die ausl\u00e4ndische Quellensteuer \u00fcber 15 Prozent, wird in Deutschland trotzdem noch zus\u00e4tzlich eine Steuer von immer mindestens 10 Prozent auf die ausl\u00e4ndische Dividende f\u00e4llig. Liegt die ausl\u00e4ndische Quellensteuer also bei 20 Prozent, zieht der deutsche Staat zus\u00e4tzlich nochmals 10 Prozent auf den Dividendenbetrag ein. Liegt die ausl\u00e4ndische Quellensteuer bei 23 Prozent, zieht der Staat ebenfalls nochmals in Deutschland pauschal 10 Prozent auf den Dividendenbetrag an Steuern ein. Da der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent dann jedoch bereits \u00fcberschritten wurde, im zweiten Beispiel wurde insgesamt ein Steuersatz von 33 Prozent berechnet, kann sich der Anleger die zu viel bezahlten Steuern (der Steuersatz war somit um 8 Prozent zu hoch) zur\u00fcckerstatten lassen. Dies ist jedoch mit viel Aufwand verbunden, da bei der Steuerbeh\u00f6rde des Landes, in dem die Quellensteuer entrichtet wurde, der n\u00f6tige Antrag eingereicht werden muss. Die zu viel gezahlte Quellensteuer aus dem Ausland kann auf diesem Wege zur\u00fcckgeholt werden, es kann jedoch tats\u00e4chlich mehrere Jahre dauern, bis der Aktion\u00e4r die zu viel gezahlten Steuern aus dem jeweiligen Ausland zur\u00fcckerh\u00e4lt. Au\u00dferdem ist dies nur f\u00fcr L\u00e4nder m\u00f6glich, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Besteht zwischen Deutschland und dem ausl\u00e4ndischen Staat, aus dem die Eink\u00fcnfte stammen, kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung von zu viel gezahlter Steuer, besteuert der deutsche Staat die ausl\u00e4ndische Dividende wie eine inl\u00e4ndische Dividende mit der Abgeltungssteuer. Dies ist dann unabh\u00e4ngig davon, ob die Dividende bereits im Ausland besteuert wurde oder nicht. Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, gew\u00e4hrt der Staat jedoch Steuererm\u00e4\u00dfigungen durch Steueranrechnung oder Steuerabzug.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erh\u00e4lt der Aktion\u00e4r eine Dividende von einem ausl\u00e4ndischen Unternehmen oder aber auch Zinseinnahmen, so muss er diese Eink\u00fcnfte zun\u00e4chst doppelt versteuern. 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