Conversion Period - PrudentWater
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Conversion Period

Auch Wandelfrist oder Wandelperiode

Innerhalb der Conversion Period kann eine Wandelanleihe in die zugrunde liegenden Aktien getauscht werden.

Der Emittent der Wandelanleihe hat jedoch auch das Recht, die Anleihe zu kündigen. Liegt dieses Kündigungsrecht nicht innerhalb der Conversion Period, so hat der Anleger zusätzlich das Recht, bereits vor der Conversion Period die Wandelanleihe in Aktien zu wandeln. Der Emittent kann auch nur dann die Wandelanleihe kündigen, wenn der Inhaber diese vorher nicht in Aktien gewandelt hat. Der Emittent kann die Wandelanleihe in der Regel erst nach einer gewissen Sperrfrist kündigen. Die Kündigung wird vom Emittenten auch einige Tage vorher angekündigt. Wandelt der Anleger seine Anleihe in dem Zeitraum von Veröffentlichung der Kündigung bis zur Durchführung der Kündigung nicht um, so erhält er zum Kündigungstermin den Nominalwert zurück. In den meisten Fällen macht eine Wandlung vor Kündigungstermin jedoch Sinn, da der Emittent in der Regel die Kündigung aufgrund eines stark gestiegenen Aktienkurses vornimmt und er somit seine Aktien deutlich unter dem tatsächlichen Wert durch die Wandelanleihe anbietet.