Bei einem echten Pensionsgeschäft hat der Pensionsnehmer die Pflicht, die erhaltenen Wertpapiere wieder zurückzugeben. Er erhält dann auch den geliehenen Geldbetrag zurück. Bei einem unechten Pensionsgeschäft hingegen hat der Pensionsnehmer die Wahl, ob er die erhaltenen Wertpapiere wieder zurückzugeben möchte oder aber ob er sie stattdessen behalten möchte.