Bei der Besserungsabrede handelt es sich um ein Recht in Bezug auf Genussscheine. Erleidet ein Unternehmen in einem Geschäftsjahr einen Verlust, so wird der Nominalwert des Genussscheines heruntergesetzt. Dieses bedeutet, dass der Rückzahlungsanspruch des Scheines zuerst gesenkt wird. Erzielt das Unternehmen in den darauf folgenden Jahren jedoch wieder einen Gewinn, so muss nach der Besserungsabrede der Rückzahlungsanspruch bis maximal zum ursprünglichen Nominalwert wieder aufgefüllt werden. Dieses Recht gilt jedoch nur während der Laufzeit des Genussscheines.