Auch Nachrangige Anleihe
engl. Subordinated Bond
Bei der Nachranganleihe handelt es sich um eine besondere Form der Unternehmensanleihe. Vorwiegend treten Banken bei Nachranganleihen als Emittent auf. Kommt es zu einer Zahlungsunfähigkeit / Insolvenz des Unternehmens, werden Nachranganleihen zwar vor den Aktionären bedient, jedoch erst nach den erstrangigen Anleihen und den ‘herkömmlichen’ Anleihen. Inhaber der Erstranganleihe und der ‘herkömmlichen’ Anleihe haben somit zuerst einen Anspruch auf die Insolvenzmasse. Den Besitzern von Nachranganleihen muss somit klar sein, dass sie im schlimmsten Fall ihr zuvor investiertes Kapital nicht mehr zurückerhalten. Dies bedeutet somit ein erhöhtes Risiko für Besitzer von Nachranganleihen, welches dafür jedoch mit einem höheren Zinssatz ausgeglichen wird.
Ein weiterer Nachteil ist, dass die Ertragskomponenten variabel gestaltet werden können. Befindet sich das Unternehmen in einer schwierigen finanziellen Situation, kann der Zinssatz reduziert werden oder aber die Zinszahlung kann gar verschoben werden. Aus diesem Grund sollten die Emissionsbedienungen vor dem Kauf genauestens studiert werden. In ihr sind alle Regeln und Sonderregeln in Bezug auf Zinszahlung, Aussetzung und Laufzeit aufgelistet. Der Emittent hat in der Regel das Recht, die Nachranganleihe zu kündigen.
Nach Basel III können Nachranganleihen nicht mehr als Eigenkapital angerechnet werden. Es zählt also nicht mehr zum geforderten Kernkapital der Banken. Vorher bezahlten Banken einen höheren Zinssatz für Nachranganleihen, dafür konnten sich dieses Kapital jedoch als Eigenkapital anrechnen lassen. Da dies nun nicht mehr möglich ist, veräußern sie ihre Nachranganleihen, da diese nach und nach als Fremdkapital angerechnet werden. Fremdkapital können sich die Banken jedoch über eine gewöhnliche Anleihe zu einem günstigeren Zinssatz besorgen. Somit macht es für die Unternehmen wenig Sinn, Nachranganleihen weiterhin zu besitzen.
Nachranganleihen zählen nach den neuen Basel III-Richtlinien nicht mehr zum Eigenkapital, sondern werden schrittweise als Fremdkapital gewertet. Das nachrangige Kapital durfte 2015 nur noch zu 70 Prozent zum Eigenkapital gezählt werden, 2016 nur noch zu 60 Prozent und so weiter.
Es gibt jedoch verschiedene Typen von Nachranganleihen. So ist die Upper Tier 2 Anleihe nachrangig zu der Lower Tier 2 Anleihe, die Tier 1 Anleihe ist jedoch nachrangig zu der Upper Tier 2 Anleihe.