Bei der Zuschreibung handelt es sich um eine Erhöhung des Buchwertes eines Vermögensgegenstandes, nachdem in der Vergangenheit Abschreibungen auf diesen Gegenstand vorgenommen wurden. Bei Zuschreibungen des Anlagevermögens handelt es sich um eine Wertaufholung, welche verpflichtend ist, wenn es in der Vergangenheit zu einer außerplanmäßigen Abschreibung gekommen ist, die Gründe für die damalige außerplanmäßige Abschreibung nun aber teilweise oder ganz weggefallen sind. Es darf jedoch nur dann zu einer Zuschreibung kommen, wenn es in der Vergangenheit eine außerplanmäßige Abschreibung auf den jeweiligen Vermögensgegenstand gab.