Bei der Angstklausel handelt es sich um ein außerordentliches Kündigungsrecht, von dem der Emittent eines Genussscheines dann Gebrauch machen kann, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsvorschrift erlässt, welche die Behandlung des Genussscheines ändert. Der Genussschein kann durch die neu in Kraft tretende Rechtsvorschrift steuerlich anders behandelt werden oder aber das eingenommene Geld durch die Ausgabe der Genussscheine (Genussscheinkapital) kann nur noch beschränkt als haftendes Eigenkapital anerkannt werden. In beiden Fällen hat der Emittent das Recht, den Genussschein vorzeitig zu kündigen.