Nachrangig - Definition - PrudentWater
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Nachrangig

Der Begriff ‘Nachrangig’ wird oftmals in Verbindung mit den Ausstattungsmerkmalen einer Anleihe erwähnt. Nachrangig bedeutet, dass in einer Insolvenz des Emittenten zuerst alle nicht nachrangigen Gläubiger bedient werden, bevor Gläubiger einer Nachranganleihe bedient werden. Dabei sind mit nicht nachrangingen Gläubiger die Besitzer von herkömmlichen Anleihen gemeint. Besitzer von Nachranganleihen werden somit zwar erst dann bedient, wenn Besitzer von herkömmlichen Anleihen ihr Geld zurückerhalten haben, jedoch werden sie trotzdem noch vor den Aktionären bedient. Besitzer von Senior-Anleihen werden im Insolvenzfall jedoch vor Besitzern von Nachranganleihen bedient.