Bei einem unechten Pensionsgeschäft hat der Pensionsnehmer die Wahl, ob er die erhaltenen Wertpapiere wieder zurückzugeben möchte oder ob er sie behalten möchte. Falls er die Wertpapiere zurückgeben möchte, muss der Pensionsgeber diese zurücknehmen. Bei einem echten Pensionsgeschäft hingegen ist der Pensionsnehmer verpflichtet, die erhaltenen Wertpapiere wieder zurückzugeben.